Allgemeine Geschäftsbedingungen

repkovsky-algenstop.at
MR Fassadenreinigung KG
Am Anker 51, 3484 Grafenwörth

Auftragsgegenstand

Gegenstand eines erteilten Auftrages sind die in Auftrag genommenen Sachen, Werke oder Leistungen It. Auftrag bzw. aller in Auftrag gegebenen Zusatzarbeiten inkl. aller notwendigen Nebenarbeiten, die zur fachgerechten Arbeitsausführung notwendig sind. Über die Notwendigkeit von Vor- und Nebenarbeiten entscheiden Aufmaßtechniker. bzw. die Monteure vor Ort. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Etwaige Garantien werden in eigens aufliegenden Garantiebestimmungen separat geregelt, dessen Gültigkeit wird mit Auftragserteilung anerkannt.

Auftragsgrundlage

Das Aufmaß wurde im Zusammenwirken zwischen Auftragnehmer bzw. seinem Handlungsgehilfen und Auftraggeber nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt. Abweichungen von der ermittelten Menge sind daher für beide Seiten unschädlich. Für Maßangaben die nicht von einem Gesandten von repkovsky-algenstop.at MR Fassadenreinigung KG stammen übernehmen wir keinerlei Haftung, Abweichungen bis 5% von der übermittelten Menge sind daher für beide Seiten unschädlich, anderwärtiges wird auf- oder abgerechnet je nach tatsächliche Maß. Aufträge gelten erst ab einer Gegenzeichnung durch die Geschäftsführung der Auftragsbestätigung unsererseits als angenommen
Auftragsgrundlage und zu erwartende Ergebnisse laut Musterreinigung.

Bauseitige Leistungen und Vorleistungen

Das benötigte Wasser und Strom sind bauseitig zu stellen.

Preise

Es gilt unser Angebot in unserer jeweils neuesten Fassung. An unsere Angebote halten wir uns acht Wochen, an Angebote mit Sonderpreisen drei Tage gebunden. An schriftlich erteilte Aufträge halten
wir uns ein Jahr gebunden. Unsere Festpreise beinhalten alle Material-, Arbeits-, und sonstigen Kosten für die in Auftrag gegebene(n) Leistung(en) / Sache(n) in dem jeweils angegebenen Aufmaß. Offerte und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet; auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit unseres Unternehmens liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Für Verzögerungen die bei der Verarbeitung auftreten die im Verantwortungsbereich des Kunden liegen ist dieser verpflichtet in jedem Fall Ausgleich zu leisten, die Rechnungslegung erfolgt somit im Nachhinein zusätzlich nach tatsächlichem Ausmaß.

Zahlungsbedingungen

Wie schriftlich vereinbart.

Geringfügige Leistungsänderungen

Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind dem Kunden zumutbar, wenn sie geringfügig
und sachlich gerechtfertigt sind.

Zahlungsverzug

Der Schuldner kommt in Verzug, wenn er eine Frist zur Bezahlung versäumt. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, von ihm Verzugszinsen und den Ersatz des entstandenen Schadens im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu fordern. Sind dem Auftragnehmer Kosten durch einen Zahlungsverzug entstanden ist der Schuldner verpflichtet, diesen Verzugsschaden zu ersetzen. In jedem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt Eintreibung der Forderung an Dritte (Inkassounternehmen, o. Andere,) zu übergeben, wobei der Auftraggeber die Kosten zu tragen hat.

Rücktrittsrecht

Ein Kunde kann nur dann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag gem. §3 KSchG zurücktreten, wenn a.) es sich bei dem
zugrundeliegenden Geschäft um ein Verbrauchergeschäft handelt, b.) der Kunde seine Vertragserklärung weder in den von unserem Unternehmen für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben hat, c.) der Kunde nicht selbst die geschäftliche Verbindung zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat, und d.) dem Zustandekommen dieses Vertrages keine Besprechungen vorangegangen sind. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde an den Kunden, die zumindest den Namen und die Anschrift unseres Unternehmens sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages zu laufen. Wurde der Kunde nicht schriftlich über sein Rücktrittsrecht informiert, so erlischt das Rücktrittsrecht spätestens einen Monat nach der vollständigen Vertragserfüllung durch beide Vertragspartner. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden. Der Auftragnehmer kann jederzeit aus technischen oder anderen wichtigen Gründen von einem schon
angenommenen Auftrag zurücktreten, ohne das Rechtsfolgen oder andere Nachteile für ihn entstehen. Tritt der Auftragnehmer aus schwerwiegenden Gründen, die vom Auftraggeber zu verantworten sind, von einem Auftrag zurück, ist der Auftraggeber verpflichtet dem Auftragnehmer den entstandenen Schaden, einschließlich entgangener Gewinne zu ersetzen. Schwerwiegende Gründe sind z. B. Täuschung des Auftragnehmers, Verweigern von Strom und/oder Reinigungswasser, mehrfaches oder erhebliches Stören der Monteure während der Arbeiten etc.

Stornogebühren

Bei einem Storno des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes bzw. Entgeltes eine Stornogebühr von 20 Prozent der Auftragssumme zu verlangen, jeweils zzgl. weiteren entstandenen Schadens.

Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Mängel und Mängelbeseitigung – Mängel sind unverzüglich nach ihrem bekannt werden vom Auftraggeber schriftlich zu rügen. Für verspätet gerügte Mängel, insbesondere deren Folgen, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung oder Garantie. Mängel werden nach Wahl des Auftragnehmers beseitigt oder behoben. Mängel berechtigen den Auftraggeber in keinem Fall, die Zahlung des vereinbarten Entgeltes zu verweigern. Schwerwiegende Mängel, die für den Arbeitserfolg von Bedeutung sind, berechtigen den Auftraggeber in keinem Fall die Zahlung des vereinbarten Entgeltes zu verweigern Es ist hier jedoch statthaft, einen angemessenen Betrag (bis höchstens 20% des vereinbarten Entgeltes) solange einzubehalten, bis der schwerwiegende Mangel vom Auftragnehmer behoben wurde. Aufrechnungen sind ausgeschlossen. Vorstehende Regelungen gelten ausdrücklich auch für das Vertragsrecht des entsprechenden Gesetzes. Für eventuelle Schäden und Folgeschäden bedingt durch altes und/oder beschädigtes Deckmaterial, beschichtete oder eloxierte Rinnen, für Wasserschäden die auf Undichtigkeit von Fenster, Türen oder Mauerwerk zurückzuführen sind, sowie für nicht vor Arbeitsbeginn entfernte Gegenstände im Arbeitsbereich übernehmen wir keine Haftung. Ebenso wird für dem Objekt (Haus) angrenzenden Bewuchs wie nahestehende Gewächse die Haftung ausdrücklich ausgeschlossen. Gewährleistung – Für alle erbrachten Leistungen übernimmt der Auftragnehmer die gesetzliche Gewährleistung, ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung. Gewährleistungsfälle sind umgehend bekannt zu geben. Die Gewährleistungshaftung für Mängel und deren Folgen ist für den Auftragnehmer auf den Betrag des tatsächlich vom Auftraggeber bezahlten Entgeltes für den hergestellten Wert begrenzt. Für Schäden bzw. spätere Schäden am hergestellten Wert wird dann keine Gewährleistung übernommen, wenn diese auf versteckte bauseitige Mängel zurückzuführen
sind, die zum Zeitpunkt der Auftragseinholung schon vorhanden aber im Rahmen der „normalerweise üblichen“ Sorgfaltspflicht des Auftragnehmers nicht erkennbar waren. Gewährleistungsansprüche sind auch dann ausgeschlossen, wenn dem hergestellten Wert nachträglich Schäden durch z. B unsachgemäße Behandlung, Naturkatastrophen, mutwillige Zerstörung oder nachträglich auftretende Baumängel etc. zugefügt werden.

Gerichtsstand

Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Es gilt das dem Auftragnehmer nächstgelegene zuständige Gericht als vereinbart.
Unwirksamkeit – Sollten eine oder mehrere vorstehend genannte Regelungen unwirksam sein oder künftig möglicherweise unwirksam werden, so sind sich Auftraggeber und Auftragnehmer bereits jetzt darüber einig, dass unwirksame oder wirksam werdende Regelungen durch solche Regelungen ersetzt werden, die wirksam sind und dem ursprünglichen Sinn der unwirksamen und wirksam werdenden Regelungen am Nächsten kommen. Unwirksame oder möglicherweise unwirksam werdende Regelungen berühren nicht den Bestand des erteilten Auftrages oder vorstehender Geschäftsbedingungen im Übrigen.

Wirksamkeit

Bis auf Widerruf.